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Ganzheitlich beschäftigungsbegleitende Betreuung

Die „Ganzheitlich beschäftigungsbegleitende Betreuung“ kommt den Teilnehmenden zugute, die im Rahmen des Teilhabechancengesetzes nach § 16e und §16 i SGB II in Beschäftigung begleitet, betreut und stabilisiert werden sollen.

Unsere Aufgabe besteht darin, die Teilnehmenden während der Zeit ihrer geförderten Beschäftigung über einen bestimmten Zeitraum zu beraten, zu betreuen und zu begleiten. Ziel ist ein gutes Übergangsmanagement in eine ungeförderte Beschäftigung. Zur Nachhaltigkeit dieser Maßnahme erfolgt bei Bedarf eine Nachbetreuung.

Als erster Ansprechpartner*in für alle Fragen und Bedarfe von Teilnehmenden, Bedarfsträgern, der Unternehmen und weiterer relevanter Akteure sind wir stets bereit, diese zu beantworten, zu bearbeiten und auch Gespräche zu moderieren

Unser Handeln bezieht sich immer und in allem auf einen reibungslosen Verlauf der geförderten Beschäftigung unserer Teilnehmenden, um ihnen einen erfolgreichen Übergang in eine ungeförderte Beschäftigung zu ermöglichen.

Inhalte

Unter „ganzheitlicher“ beschäftigungsbegleitender Betreuung ist zu verstehen:

  • Einbeziehung des persönlichen Umfeldes und der Bedarfsgemeinschaft in der Beratung und Betreuung, die eine Stabilisierung und Förderung des Beschäftigungsverhältnisses gefährden
  • Alltagshilfen (z.B. Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Umgang mit Geld, Erscheinungsbild)
  • Hilfestellung bei Behördengängen/Antragstellungen
  • Unterstützung von Bedarfsgemeinschaften mit Kindern bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

Ziele

  • Stabilisierung der Beschäftigungsverhältnisse
  • Steigerung des Leistungsvermögens und der Beschäftigungsfähigkeit
  • Vermeidung von vorzeitigen Abbrüchen
  • Unterstützung und Begleitung der Übergänge in ungeförderte Beschäftigung

Wir unterstützen Sie

Ihr*e Betreuer*in ist das „verbinde Glied“ im Dreiecksverhältnis von Teilnehmenden, Arbeitgeber und dem Jobcenter

Unsere Aufgaben umfassen:

  • Beratung, Betreuung und Begleitung während des Förderzeitraumes der Beschäftigung
  • Aufbau von betrieblichen Tagesstrukturen im betrieblichen Umfeld
  • Vermittlung des betrieblichen Umfelds und der Anforderungen im Arbeitsalltag (u.a. pünktlicher Arbeitsbeginn, Erwartungen des Arbeitgebers)
  • Verhaltenstraining im Umgang mit dem Arbeitgeber/den Kolleg*innen am Arbeitsplatz
  • Krisenintervention bzw. Konfliktbewältigung am Arbeitsplatz
  • Übergangsmanagement
  • Unterstützung der Teilnehmenden bei Abbruch oder Beendigung der Förderung

Dauer und Umfang

  • § 16e SGB II: Die Teilnahmedauer beträgt zwei Jahre. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
  • §16i SGB II: Die Teilnahmedauer beträgt längstens 5 Jahre.
  • Die individullen Betreuungsstunden umfassen hierbei mindesten 15 Minuten und sind maximal nicht begrenz. 

An wen richtet sich das Angebot?

Nach § 16e SGB II und § 61i SGB II geförderte Arbeitnehmer, die im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gefördert werden.

§ 16e SGB II
erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind

§ 16i SGB II
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, wenn diese:

  • Das 25. Lebensjahr vollendet haben
  • Für insgesamt mindestens sechs Jahre innerhalb der letzten sieben Jahre Leistungen nach SGB II bezogen haben
  • In dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigt oder selbstständig tätig waren
  • Für diese in der Vergangenheit keine Zuschüsse an Arbeitgeber erbracht wurden

Förderung

Die Förderung und Zuweisung erfolgt durch das Jobcenter. 

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